Betretungsverbot gemäß SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung
In der Zeit vom 22. — 26. August 2022 (Schutzwoche)
Das Schulgelände darf nur betreten, wer
a. eine jeweils tagesaktuelle Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis
nachweisen kann;
b. den Nachweis über die für den vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus führen kann;
c. als asymptomatische Person im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.
Kann der Impf- oder Genesenenachweis nicht geführt werden, weisen Schüler/innen und in der Schule Tätige am Montag, Mittwoch, Freitag eine jeweils tagesaktuelle
Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nach oder die Schüler/innen führen eine
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur ausnahmsweisen Durchführung eines Selbsttests in der Schule mit sich.
Die Schulleitung